Tz. 31

Die einzelnen Verantwortlichen haften gem. § 323 Abs.  1 Satz 4 HGB gesamtschuldnerisch. Auf die Verantwortlichkeit eines jeden Beteiligten soll es nach h. M. nicht ankommen.[92] Der Gesetzeswortlaut ist jedoch einschränkend zu interpretieren. Richtig ist es, sowohl den Abschlussprüfer als auch den gesetzlichen Vertreter in jedem Fall für den gesamten Schaden gesamtschuldnerisch haften zu lassen. Das kann hingegen nicht für den Gehilfen gelten. Für diesen ist separat der verursachte Schaden zu ermitteln und nur in dieser Höhe haftet der Gehilfe gesamtschuldnerisch neben den anderen Anspruchsgegnern.[93]

[92] Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 323 HGB Rn. 43; letztlich auch Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 87; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 114.
[93] So könnten auch Bormann/Greulich, in: MüKo-BilR, § 323 HGB Rn. 125 zu verstehen sein.

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