I. Prospekte

 

Tz. 61

Ein Wirtschaftsprüfer kann als Prospektprüfer haften oder der Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn ihm fehlerhafte Prospektangaben zugerechnet werden können. Hingegen scheidet eine Haftung des Abschlussprüfers für den geprüften JA aus. Er ist kein Prospektverantwortlicher i. S. v. §§ 21, 22 WpPG, §§ 20, 21 VermAnlG. Auch wenn in den Wertpapierprospekt ein Bestätigungsvermerk nach fehlerhafter Abschlussprüfung aufgenommen worden ist, haftet der Abschlussprüfer nicht als Prospektverantwortlicher.[205]

 

Tz. 62

Der Bundesgerichtshof hat den Wirtschaftsprüfer einer Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unterworfen, wenn er ein falsches Testat zur Gewinnprognose nach § 7 WpPG i. V. m. Art. 3 und Anh. I Nr. 13.2 der VO (EG) 809/2004 abgibt.[206] Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll die Summenbegrenzung gem. § 323 HGB nicht einschlägig sein, weil es sich nicht um eine handelsrechtliche Pflichtprüfung handele.[207] Die Kritik weist darauf hin, dass eine kapitalmarktrechtliche Pflichtprüfung zu den Gewinnprognosen konzeptionell vergleichbar sei.[208] Für Altfälle wird außerdem darauf hingewiesen, dass durch die Einbeziehung in den Prüfungsvertrag auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird, was einen Widerspruch zu § 47 Abs.  2 BörsG a. F. darstellt.[209] Für Fälle seit Geltung des § 25 Abs.  2 WpPG löst sich (angeblich) dieser Widerspruch auf, weil die Neufassung des Wortlauts für weitergehende Ansprüche von der Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit absieht.[210] Gleichwohl ist das Ergebnis zweifelhaft: Würde man den Wirtschaftsprüfer für einen Prospektverantwortlichen halten und aufgrund dieses Umstands eine Einbeziehung in den Vertrag über die Prüfung zur Gewinnprognose ablehnen (Anleger werden ja auch nicht aus Gründen der Schutzwirkung in den Vertrag anderer Prospektverantwortlicher mit der Gesellschaft einbezogen), würde die Haftungsbeschränkung gem. § 23 Abs.  1 WpPG (entspricht § 45 Abs.  1 BörsG a. F.) eingreifen.

[205] BGH v. 6.4.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 13 ff.; Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, Rn. 672; Müller, in: KK-RechnR, § 323 HGB Rn. 108.
[206] BGH v. 24.04.2014, III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 8 ff., 18 f.; mit Recht kritisch Ebke, ZGR 2015, 325 (334 ff.).
[208] Ebke, ZGR 2015, 325 (334 ff.).
[209] Ebke, ZGR 2015, 325 (337 f.).
[210] So Ebke, ZGR 2015, 325 (338).

II. Fehler im Anhang

 

Tz. 63

Der Anhang gehört zum JA (§ 264 Abs.  1 Satz 1 HGB), sodass dessen Fehlen zur Nichtigkeit des JA führt.[211] Handelt es sich um eine prüfpflichtige Gesellschaft, dann ist der Anhang nicht geprüft worden, sodass der JA nicht geprüft worden ist und sogar unheilbare Nichtigkeit wegen § 256 Abs.  1 Nr. 2 AktG vorliegt. Ein vorhandener, aber fehlerhafter Anhang wird nicht zur Nichtigkeit des JA führen, auch wenn er für die Gläubiger unverständlich oder verwirrend gestaltet ist. Auch eine Anfechtung ist wegen § 257 Abs.  1 Satz 2 AktG ausgeschlossen.[212] Vorsätzliche Falschangaben im Anhang führen aber zur Anwendung von § 331 Nr. 1, Nr. 2 HGB zu Lasten von Geschäftsführer bzw. Vorstand[213] oder § 332 Abs.  1 HGB zu Lasten des Abschlussprüfers. Bei Pflichtverletzungen sind die erörterten Haftungstatbestände einschlägig.

[212] Hüffer, in: MüKo-AktG, § 256 AktG Rn. 11.
[213] Poelzig, in: MüKo-HGB, § 284 HGB Rn. 97.

III. Fehler im Lagebericht

 

Tz. 64

Weil der Lagebericht nicht zum JA gehört, kann dessen Fehlen oder können Fehler in ihm nicht zur Nichtigkeit des JA führen.[214] In Betracht kommt jedoch bei vorsätzlichem Handeln eine Strafbarkeit gem. § 331 Nr. 1, Nr. 2 HGB des Vorstandes oder Geschäftsführers[215] bzw. gem. § 332 Abs.  1 HGB des Abschlussprüfers bei unzutreffendem Prüfbericht. Grundsätzlich handelt es sich auch um einen Fehler wie bei der Aufstellung oder Prüfung des JA, sodass entsprechend alle Haftungsvorschriften auch hier zur Anwendung kommen.[216]

[214] Hüffer, in: MüKo-AktG, § 256 AktG Rn. 17; i.Erg. auch BGH v. 15.11.1993, II ZR 235/92, BGHZ 124, 111 (121 f.).
[215] Lange, in: MüKo-HGB, § 289 HGB Rn. 165.
[216] S. auch Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 174.

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