Tz. 18

Trotz der vielfältigen Aktionen auf europäischer Ebene zur Abschlussprüfung bleibt die Abschlussprüferhaftung dort außen vor. Eine Begrenzung der Haftung wie in Deutschland ist international nicht unbedingt üblich.[48] Sowohl Abschlussprüfung als auch Organhaftung stehen als Teil der Corporate-Governance-Diskussion derzeit im ständigen Blickpunkt der Öffentlichkeit und des rechtspolitischen Interesses. Deshalb erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass Grundfragen der Abschlussprüferhaftung in den (rechtspolitischen) Mittelpunkt rücken können. Längst im Mittelpunkt des Interesses steht die Rechtsprechung – sowohl des BGH als auch der Instanzgerichte – zur Abschlussprüferhaftung. Es gehört zur guten Corporate Governance, nicht nur Pflichtverstöße von Organen, sondern auch von Abschlussprüfern zu verfolgen. Aber auch zu Fragen der Dritthaftung bzw. der Abschlussprüferhaftung aufgrund anderer Rechtsvorschriften als § 323 HGB ergehen immer wieder Entscheidungen.

[48] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 8.

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