Tz. 17
Mit der erstmaligen Einführung einer Pflichtprüfung für Aktiengesellschaften wurde die Abschlussprüferhaftung in § 262 g des HGB 1931 geregelt (damaliger Gesetzesentwurf: § 124 HGB). Wegen der Gefahr enormer Schäden bei kleinsten Pflichtverletzungen bestanden Schwierigkeiten, die Abschlussprüfer zu versichern, sodass als Haftungsgrenze für fahrlässige Pflichtverletzungen 100.000 RM festgelegt wurde.[43] Die Vorschrift wurde ohne Änderungen in § 141 AktG 1937 überführt.[44] § 168 AktG 1965 erweiterte den Kreis der Anspruchsberechtigten auf abhängige bzw. beherrschende Unternehmen, soweit sie durch Pflichtverletzungen bei der Abschlussprüfung einen Vermögensschaden erlitten hatten.[45] Durch das BiRiLiG wurde die Pflichtprüfung für alle Kapitalgesellschaften eingeführt, soweit es sich nicht um kleine i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB handelt. Die Haftsumme wurde auf 500.000 DM erhöht.[46] Diese als zu niedrig empfundene Summe wurde durch das KonTraG vom 27.04.1998 auf zwei Mio. DM angehoben.[47] Für Aktiengesellschaften mit Börsenzulassung wurde acht Mio. DM als Haftungshöchstbetrag festgelegt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen