Tz. 17

Mit der erstmaligen Einführung einer Pflichtprüfung für Aktiengesellschaften wurde die Abschlussprüferhaftung in § 262 g des HGB 1931 geregelt (damaliger Gesetzesentwurf: § 124 HGB). Wegen der Gefahr enormer Schäden bei kleinsten Pflichtverletzungen bestanden Schwierigkeiten, die Abschlussprüfer zu versichern, sodass als Haftungsgrenze für fahrlässige Pflichtverletzungen 100.000 RM festgelegt wurde.[43] Die Vorschrift wurde ohne Änderungen in § 141 AktG 1937 überführt.[44] § 168 AktG 1965 erweiterte den Kreis der Anspruchsberechtigten auf abhängige bzw. beherrschende Unternehmen, soweit sie durch Pflichtverletzungen bei der Abschlussprüfung einen Vermögensschaden erlitten hatten.[45] Durch das BiRiLiG wurde die Pflichtprüfung für alle Kapitalgesellschaften eingeführt, soweit es sich nicht um kleine i. S. d. § 267 Abs.  1 HGB handelt. Die Haftsumme wurde auf 500.000 DM erhöht.[46] Diese als zu niedrig empfundene Summe wurde durch das KonTraG vom 27.04.1998 auf zwei Mio. DM angehoben.[47] Für Aktiengesellschaften mit Börsenzulassung wurde acht Mio. DM als Haftungshöchstbetrag festgelegt.

[43] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 4.
[44] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 5.
[45] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 5.
[46] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 6.
[47] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 7.

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