Tz. 49
In Betracht kommt eine Haftung gem. § 826 BGB. Allerdings führt ein bloß fehlerhafter Bestätigungsvermerk nicht zu einer solchen Haftung. Vielmehr bedarf es einer Leichtfertigkeit bei der (fehlerhaften) Prüfung des JA, die an Gewissenlosigkeit grenzt.[171] Auch bei § 826 BGB stellt sich wieder die Frage der Kausalität. Hinzu kommt die Frage der Beweislast, inwieweit die Schadensfolgen vom vorsätzlichen Verhalten des Abschlussprüfers erfasst waren.[172] Eine vernünftige Grenze kann dahingehend gezogen werden, dass der Abschlussprüfer Art und Umfang der Schadensfolgen im Groben erkannt und billigend in Kauf genommen haben muss.
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