Tz. 49

In Betracht kommt eine Haftung gem. § 826 BGB. Allerdings führt ein bloß fehlerhafter Bestätigungsvermerk nicht zu einer solchen Haftung. Vielmehr bedarf es einer Leichtfertigkeit bei der (fehlerhaften) Prüfung des JA, die an Gewissenlosigkeit grenzt.[171] Auch bei § 826 BGB stellt sich wieder die Frage der Kausalität. Hinzu kommt die Frage der Beweislast, inwieweit die Schadensfolgen vom vorsätzlichen Verhalten des Abschlussprüfers erfasst waren.[172] Eine vernünftige Grenze kann dahingehend gezogen werden, dass der Abschlussprüfer Art und Umfang der Schadensfolgen im Groben erkannt und billigend in Kauf genommen haben muss.

[172] BGH v. 26.6.1989, II ZR 289/88, BGHZ 108, 134 (143 f.); Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts: Band 2 Besonderer Teil, Halbband 2, 13. Aufl., München 1994, 454.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge