Tz. 15

§ 323 HGB regelt die Haftung des Abschlussprüfers. Die Vorschrift enthält nicht nur einen § 280 BGB vergleichbaren Haftungstatbestand, sondern präzisiert die Anforderungen, erweitert den Kreis der Haftungsadressaten gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben durch Gewährung eines Direktanspruchs gegen Gehilfen und Vertreter, beschränkt die Haftsumme und versagt einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung im Vorfeld. § 323 HGB ist jedoch nicht die einzige Haftungsvorschrift, sodass im Anschluss weitere Anspruchsgrundlagen untersucht werden müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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