Tz. 110

Nach den internationalen Standards hat ein Unternehmen mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen, IAS 1.38–.44) aufzustellen (IAS 1.36). Nach IAS 1.10 besteht der Jahres- bzw. Konzernabschluss aus

  • der Bilanz (IAS 1.54–.80a),
  • der Gesamtergebnisrechnung (IAS 1.81–.105, einschließlich GuV, IAS 1.88–.90),
  • der Eigenkapitalveränderungsrechnung (IAS 1.106–.110),
  • den Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen sind (IAS 1.106),
  • den Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang darzustellen sind (IAS 1.106 A–.110),
  • der Kapitalflussrechnung (IAS 1.111),
  • den Anhang Angaben (IAS 1.112–.137).

Darüber hinaus gehören zu den Pflichtangaben unter den Bedingungen von IFRS 8.2 die Segmentberichterstattung (IFRS 8.1–.37) sowie gem. IAS 33.2 die Angabe des Ergebnisses je Aktien.[153] Unternehmen, deren Aktien oder Schuldverschreibungen öffentlich gehandelt werden oder die sich im Verfahren der Emission solcher Titel befinden, müssen zudem IFRS 8 Operating Segments beachten.

 

Tz. 111

Deutsche KapGes müssen neben dem Katalog von IAS 1.8 zusätzlich einen (Konzern-)Lagebericht nach § 289 HGB bzw. § 315 HGB erstellen. Denn die Offenlegung eines IFRS-Abschlusses befreit nicht von der Pflicht, einen (Konzern-)Lagebericht zu erstellen (näher vgl. Kapitel 13).

[153] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 13 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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