Tz. 67

Die IFRS enthalten weder Vorschriften zur Inventur noch zum Inventar. In der Literatur wird befürwortet, Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) aus IAS 34 Appendix C1[97], IAS 2 und den Grundsätzen im Framework abzuleiten.[98] IAS 2 und den Grundsätzen im Framework ableiten.[99] Dafür spricht, dass es sich um die einzige Erläuterung in den Internationalen Standards handelt, die sich überhaupt mit der Thematik des Inventars befasst und sich zudem der Verwendung von Schätzverfahren widmet, auch wenn es in IAS 34 nicht um das jährliche Inventar i. S. v. § 240 Abs. 2 HGB, sondern um den Zwischenbericht geht.

 

Tz. 68

Den Berichtszeitraum legt IAS 1.36 im Grundsatz auf ein Jahr fest. Ändert sich der Bilanzstichtag, so sind abweichende Berichtszeiträume zulässig, was aber der Begründung im Anhang bedarf. Anstelle des einjährigen Berichtszeitraums kann auch ein regelmäßiger Berichtszeitraum von 52 Wochen gewählt werden.[100]

 

Tz. 69

Das Festwertverfahren ist nicht in den IFRS vorgesehen, allerdings steht es bei Unwesentlichkeit aller Festwerte den IFRS auch nicht entgegen (F. 30, IAS 1.30). Eine größere Zahl untereinander austauschbarer Vorräte i. S. v. IAS 2.6 ff., die nicht als auftragsbezogene Sonderbestände zu qualifizieren sind, ist gemäß IAS 2.25 nach der FIFO- oder der Durchschnittsmethode zu inventarisieren. Nach IAS 2.27 kann die Durchschnittsermittlung einfach oder auch gleitend gewogen vorgenommen werden. Ansonsten ist die Anwendung der Gruppenbewertung im Rahmen der Neubewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (IAS 38.72 f.) und Sachanlagen (IAS 16.36 ff.) erlaubt.[101] Für Finanzinstrumente gilt gegenwärtig noch IAS 39, der mit Wirkung ab dem 01.01.2018 durch IFRS 9 ersetzt werden wird.

[97] IAS 34 Appendix C1 lautet: „Inventories: Full stock-taking and valuation procedures may not be required for inventories at interim dates, although it may be done at financial year-end. It may be sufficient to make estimates at interim dates based on sales margins.”
[98] Petersen/Zwirner, in: Beck HdR, Band I, A 210 Anm. 72; Graf, in: MüKo-BilR § 240 HGB Rn. 82.
[99] Petersen/Zwirner, in: Beck HdR, Band I, A 210 Anm. 72; Wiedmann, in: Wiedmann/Böcking/Gros (Hrsg.), Bilanzrecht, 3. Aufl., München 2014, § 240 Rn. 39 ff.
[100] Graf, in: MüKo-BilR, § 240 HGB Rn. 82.
[101] Winkeljohann/Philipps, in: BeckBilKo, § 240 HGB Rn. 145; Graf, in: MüKo-BilR, § 240 HGB Rn. 82.

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