Tz. 130

Nach § 261 HGB ist derjenige, der nach §§ 257 ff. HGB aufzubewahrende Unterlagen nur auf Bild- oder anderen Datenträgern vorlegen kann, dazu verpflichtet, auf seine Kosten die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. § 261 HGB gilt entsprechend auch bei Urkundenvorlegung nach §§ 422, 423 ZPO oder §§ 809 bzw. 810 BGB oder bei der Urkundenherausgabe nach Beschlagnahme im strafprozessnahen Verfahren (§ 95 StPO). Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist nicht anwendbar.[169]

[169] OLG Bremen, NJW 1976, 685 (Bankkontounterlagen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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