Tz. 30

Die Buchführungspflicht beginnt mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes durch den Kaufmann. Bei Formkaufleuten entscheidet der erste Geschäftsvorfall nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ohne Rücksicht auf den späteren Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. Erster Geschäftsvorfall ist daher bei Formkaufleuten in aller Regel die Entstehung der Einlageforderung.[38] Zu beachten ist, dass Beginn und Ende der handelsrechtlichen Buchführungspflicht auf der einen und der steuerrechtlichen Buchführungslicht auf der anderen Seite unter Umständen auseinanderfallen können. Probleme ergeben sich in aller Regel bei Umwandlungsvorgängen.

 

BEISPIEL

Ist im Falle der umwandlungsrechtlichen Abspaltung der X-GmbH aus der Y-AG Spaltungsstichtag der 1. Januar, wird der Spaltungsantrag am 1. Juni beim Handelsregister eingereicht, wird sodann die Spaltung am 1. Juli von der Hauptversammlung beschlossen und am 1. September ins Handelsregister eingetragen, dann setzt die steuerliche Buchführungspflicht der X-GmbH am 1. Januar ein, während die handelsrechtliche Buchführungspflicht erst mit der handelsrechtlich wirksamen Eintragung der Spaltung in das Handelsregister am 1. September einsetzt. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht der Y-AG bezogen auf den abgespaltenen Teil endet zum 1. Januar. Jedoch ist der abgespaltenen Teil bis zur Eintragung der Spaltung in das Handelsregister in der Buchführung abzubilden.[39]

 

Tz. 31

Die Buchführungspflicht endet mit der Kaufmannseigenschaft, bei Personengesellschaften und Formkaufleuten mit dem Ende der Abwicklung ohne Rücksicht auf die Löschung im Handelsregister.

[38] Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 41 GmbHG Rn. 18.
[39] Siehe Brösel/Zwirner, in: Petersen u. a., BilanzR, § 238 HGB Rn. 42.

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