Tz. 36

Schließlich kann die Verletzung der Buchführungspflicht bei einer KapGes zugleich eine Verletzung der Offenlegungspflicht aus §§ 325 ff. HGB darstellen, was mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mitglieder des Vertretungsorgans der buchführungs- und offenlegungspflichtigen KapGes durch das Bundesamt für Justiz gem. § 335 Abs. 1 HGB geahndet werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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