Tz. 12

Die Buchführungspflicht trifft auch den dazu persönlich nicht fähigen Kaufmann, also etwa die juristische Person. Der Buchführungspflichtige braucht aber die Bücher nicht persönlich zu führen, sondern darf sie Hilfspersonen übertragen oder auch außer Haus geben, und zwar unabhängig von der Größe des geführten Unternehmens (sogenannte Fernbuchführung (vgl. dazu Tz. 47)). Dies gilt entsprechend für die Erstellung des Jahresabschlusses. Er trägt dann zivil- und strafrechtlich nur noch die Verantwortung für sorgfältige Auswahl und Überwachung.[21]

[21] BGH, GmbHR 1953, 123.

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