Tz. 141

Diese Gleichstellung mit anderen Kaufleuten im Bereich der Rechnungslegung ist aus Wettbewerbsgründen unerlässlich. Änderungen folgen daraus für die Praxis jedoch kaum, insbesondere keine Publizitäts- und Prüfungspflichten, die sämtlich erst in den folgenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB geregelt sind, auf die sich § 263 HGB gerade nicht bezieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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