Tz. 98
Die Befreiung für kleine Einzelkaufleute in Abs. 4, die durch das BilMoG 2009 einführt wurde, fügt sich in die allgemeine Tendenz der Gesetzgebung ein, für kleine Unternehmen größenabhängige Erleichterungen und Befreiungen von der allgemeinen Rechnungslegungspflicht vorzusehen. Diese Entwicklung setzt sich in der Bilanzrichtlinie 2013 fort.[126]
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