Tz. 54

Noch nicht geklärt ist die Frage, welche Bedeutung die Bilanzrichtlinie 2013 für die Inventarpflicht nach § 240 HGB hat. Während die Regelung zur Festbewertung in § 240 Abs. 3 textlich weitgehend an Art. 38 der Vierten EG-Richtlinie angelehnt ist, der sich in Art. 12 Abs. 9 der Bilanzrichtlinie 2013 wiederfindet, geht die Gruppenbewertungsregelung in Abs. 4 auf Art. 40 Abs. 1 der Vierten EG-Richtlinie zurück, der nicht in die Bilanzrichtlinie 2013 übernommen wurde (vgl. Tz. 65).

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