Tz. 105
Die GuV i. S. v. Abs. 2 ist die für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellende Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Legaldefinition in Abs. 2). Abs. 2 stellt die Pflicht zur Aufstellung nicht nur der Bilanz, sondern auch der Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Kaufmann ausdrücklich fest.[150] Das folgte aber schon vorher aus den GoB. Ausgenommen sind aber "kleine" Kaufleute i. S. d. § 241a HGB. Die §§ 242–256 HGB enthalten keine Gliederungsvorschriften für die GuV des Einzelkaufmanns und der Personengesellschaft. Die §§ 275–278 HGB gelten nur für KapGes. Eine Mindestgliederung verlangen aber die GoB.[151]
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