Tz. 11

Da der Kaufmann für die Buchführung seines gesamten Unternehmens zuständig ist, trifft ihn auch die Verantwortlichkeit für die Buchführung der zu seinem Unternehmen gehörenden Zweigniederlassungen. Die §§ 238 ff. HGB gelten auch für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute. Allerdings sind Sondervorschriften für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen zu beachten.[20]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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