Tz. 20

Eine Buchführungspflicht kann auch außerhalb des Handelsrechts aus dem Gesetz, aber auch aus einem Vertragsverhältnis folgen. So kann insbesondere aus der Pflicht zur Verwaltung fremden Vermögens eine Pflicht zur Rechnungslegung hierüber folgen, die eine Buchführungspflicht einschließt. Das gilt etwa für den Auftragnehmer, den Geschäftsbesorger und den geschäftsführende Gesellschafter (siehe §§ 662, 666, 675, 713 BGB), ebenso für den Geschäftsführer ohne Auftrag (siehe §§ 666, 681 BGB), den Vormund, den Nachlassverwalter, den Testamentsvollstrecker (siehe §§ 1840 ff., 1985, 2215, 2218 BGB). Eine Buchführungspflicht kann ferner aus Leistungspflichten resultieren, deren Erfüllung Buchführung voraussetzt, so z. B. aus einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligungspflicht etwa aus einem Lizenz-, Darlehens- oder Dienstvertrag. Sie kann schließlich durch solche und andere Verträge auch ausdrücklich begründet werden.

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