Tz. 89

Für Neugründungen genügt das einmalige Unterschreiten der Werte gemäß § 241a Satz 1 HGB zum ersten Abschlussstichtag, Satz 2. Zunächst besteht also stets Buchführungs- und Inventarpflicht. Die Rechtsfolgen des Satzes 1 treten aber im Falle von Neugründungen bereits bei einmaliger Unterschreitung der Schwellenwerte zum ersten Abschlussstichtag ein und führen so zur Befreiung in der nächsten Periode. Hierzu ist aber im ersten Geschäftsjahr erforderlich, dass die bis dahin verpflichtende Befolgung der §§ 238 bis 241 HGB keine Überschreitung der Schwellenwerte ergibt. Hier reicht eine überschlägige Rechnung nicht aus. Ist das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr (vgl. Tz. 62), so kommt es – wie bei § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB – auf die tatsächlichen Zahlen des verkürzten Jahres an, eine Hochrechnung auf 12 Monate ist unzulässig. Das gilt, obwohl es sich anders als bei § 267 Abs. 4 Satz 2 um eine umfassende Befreiung und nicht lediglich nur um eine Erleichterung handelt, denn nach Satz 1 führt bereits die erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte zum Wegfall der Befreiung. Satz 2 nennt anders als § 267 Abs. 4 Satz 2 nicht die Umwandlung neben der Neugründung, sodass in diesem Fall ein zweimaliges Unterschreiten der Werte erforderlich ist.[122]

[122] Näher Schulze-Osterloh, DStR 2008, 63; ders., Eröffnungsbilanz des Einzelkaufmanns in: Kindler u. a. (Hrsg.), Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag, 2010, 917; Ernst/Seidler, ZGR 2008, 631; Kussmaul/Meyering, DB 2008, 1445; Kersting, BB 2008, 790; Oser/Ross/Wader/Drögemüller, WPg 2008, 675.

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