Tz. 139

§ 263 HGB gilt für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbandes, mit anderen Worten für kommunale Eigenbetriebe (nicht hingegen für die privatrechtliche Betätigung von Kommunen in privatrechtlichen Gesellschaften in kommunaler Trägerschaft, etwa die kommunale Schwimmbad-GmbH). Nicht erfasst von der Privilegierung des § 263 HGB werden rechtlich selbstständige oder unselbstständige Unternehmen des Bunds und der Länder, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (näher § 53 HGrG, § 65 BHO). Bei diesen Unternehmen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die Kaufmannseigenschaft vorliegt.

 

Tz. 140

Hauptanwendungsfall des § 263 HGB sind kommunale Eigenbetrieben und (Netto- und Brutto-) Regiebetriebe,[172] ebenso wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Trägerschaft von Landes-, Wohlfahrts- oder Umlandverbänden. Da es sich um Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss, muss die öffentliche Körperschaft selbst Trägerin des Unternehmens sein.

[172] Zur Terminologie ADS, § 263 HGB Rn. 6.

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