Tz. 120

Vom subjektiven Geltungsbereich der §§ 257 ff. HGB werden alle Kaufleute erfasst. Bei der OHG sind alle Gesellschafter, bei der KG und bei der KG sind die persönlich haftenden Gesellschafter und bei der KapGes die gesetzlichen Vertreter für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten verantwortlich. Das gilt auch, wenn die Buchführung von Dritten durchgeführt wird. Die Pflicht beginnt mit dem Erwerb der Kaufmannseigenschaft und endet mit dem Erlöschen derselben. Allerdings bleibt die Aufbewahrungspflicht auch nach Erlöschen der Kaufmannseigenschaft für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen bestehen.[155]

[155] ADS, § 257 HGB Rn. 9.

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