Tz. 96

Zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz zu Beginn des Handelsgewerbes sowie der Bilanz und der GuV jeweils am Ende des Geschäftsjahres sind alle Kaufleute verpflichtet. Die Verpflichtung ist also rechtsform- und branchenunabhängig. Hingegen gibt es für bestimmte Rechtsformen (KapGes und besondere Personengesellschaften, §§ 264 ff. HGB, eingetragene Genossenschaften, §§ 336 ff. HGB) ebenso wie für bestimmte Branchen insbesondere Kreditinstitute, §§ 340 ff. HGB, und Versicherungsunternehmen, §§ 341 ff. HGB, ergänzende Vorschriften für den Umfang des Jahresabschlusses.

 

Tz. 97

Für bestimmte "kleine" Einzelkaufleute ist nach Abs. 4 in Verbindung mit § 241a HGB eine Befreiung von der Aufstellungspflicht vorgesehen (zum Grund vgl. Tz. 85). Die Befreiung greift, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen die Umsatzerlöse des Einzelunternehmers nicht mehr als 600.000 EUR und der Jahresüberschuss nicht mehr als 60.000 EUR betragen. Im Jahr der Neugründung ist es ausreichend, wenn die Umsatz- und Jahresüberschussgrenzen zum ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden. Soweit die Grenzen zum ersten Bilanzstichtag nicht überschritten werden, entfällt auch die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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