Tz. 84
Die Befreiung von der Buchführungs- und Inventarpflicht ist in subjektiver Hinsicht auf Einzelkaufleute beschränkt. Anwendbar ist § 241a HGB auf den Istkaufmann (§ 1 HGB), den Kannkaufmann (§ 2, § 3 Abs. 2 HGB) sowie den Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB). Hingegen sind Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, gemäß § 1 Abs. 2 HGB keine Kaufleute, weshalb sie schon deshalb einer Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nicht unterliegen.
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