Tz. 63

Vermögensgegenstände sind nach § 240 Abs. 1 HGB einzeln zu bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung). Davon lässt der Gesetzgeber in Abs. 3 und in Abs. 4 zwei wichtige Ausnahmen zu. Dem liegt der Gedanke der Vereinfachung und der Reduzierung des mit Buchführung und Inventarisierung verbundenen Aufwands zugrunde, der auch an anderer Stelle, etwa in § 256 HGB für die Bewertung, zum Ausdruck gelangt. Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens (siehe § 247 Abs. 1 HGB) sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (§ 266 Abs. 2 B I Nr. 1 HGB), die zum Umlaufvermögen gehören (siehe § 247 Abs. 1 HGB), können nach Abs. 3 Satz 1 mit gleich bleibender Menge und gleich bleibendem Wert angesetzt werden (sogenannte Festbewertung). Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig ersetzt werden, dass ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und dass ihr Bestand in seiner Größe, seine Bewertung seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Grund dafür ist die berechtigte Erwartung, dass sich dann Zugänge und Abgänge in etwa entsprechen werden. "Nachrangig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bezieht sich auf jeden einzelnen, getrennt zu prüfenden Festwert,[84] und kann nicht zahlenmäßig fixiert werden.[85] Andere Stimmen sehen die Grenze starr und lehnen Nachrangigkeit ab, wenn alle in das Festbewertungsverfahren einbezogenen Vermögensgegenstände mehr als 5 % der Bilanzsumme abzüglich des Betrags nach § 268 Abs. 3 HGB ausmachen.[86] Überzeugender ist eine flexible Lösung, die die jeweiligen Bilanzrelationen entscheiden lässt.[87] Für besonders wertvolle Vermögensgegenstände scheidet eine Festbewertung aus. Trotz Festbewertung muss nach Abs. 3 Satz 2 i. d. R. alle drei Jahre eine körperliche Einzelbestandsaufnahme vorgenommen werden. Abs. 3 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar (§ 256 Satz 2 HGB). Die Bestimmung ist praktisch bedeutsam vor allem für Sachanlagevermögen, etwa Werkzeugbestände oder Bahn- und Gleisanlagen.

 

BEISPIEL[88]

Umlaufvermögen 

  • Heizöl
  • Fette bzw. Schmiermittel
  • Schrauben und Nägel im Handwerksbetrieb

Anlagevermögen

  • Signal- bzw. Gleisanlagen in der Industrie
  • Modelle bzw. Formen für die Industriefertigung
  • Verschalungs- bzw. Gerüstbau Material im Baugewerbe
  • Mess- bzw. Prüfgeräte, Werkzeuge
  • Geschirr im Gastronomiegewerbe
  • Leergut in der Getränkeindustrie
  • Feuerlöschgeräte
  • Laboreinrichtung
  • Betten im Krankenhaus
[84] So die herrschende Ansicht, ADS, § 240 HGB Rn. 79; anders Winkeljohann/Philipps, in: BeckBilKo, § 240 HGB Rn. 87.
[85] ADS, § 240 HGB Rn. 80.
[86] Winkeljohann/Philipps, in: BeckBilKo, § 240 HGB Rn. 87.
[87] So etwa Hüffer, in: Ulmer, BilanzR, § 240 HGB Rn. 55.
[88] Weitere Beispiele bei Hoffmann/Lüdenbach, HGB § 240 HGB Rn. 32 ff.

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