Tz. 19

Nach § 140 AO ist die nach anderen Gesetzen bestehende Buchführungspflicht (also besonders die handelsrechtliche) auch für die Besteuerung zu erfüllen. Daher kann die Verletzung der Buchführungspflicht steuerrechtliche Sanktionen auslösen, so etwa für die Zurückweisung schlecht geführter Bücher als Besteuerungsgrundlage oder für den Verlust von Steuervorteilen. Die Vorschrift des § 141 AO verpflichtet darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, und zwar auch soweit sie der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nicht unterliegen, zu Buchführung und Jahresabschlüssen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238, 240242 Abs. 1 und der §§ 243245 HGB. Zu beachten sind zusätzliche steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten. § 142 AO verlangt von Land- und Forstwirten neben dem Inventar und dem Jahresabschluss ergänzend ein Anbauverzeichnis (§§ 143, 144 AO) und von gewerblichen Unternehmern die Aufzeichnung des Warenein- und -ausgangs. § 145 AO enthält allgemeine Anforderungen an die steuerbilanzielle Buchführung und die Aufzeichnung. §§ 146, 147 AO sind Ordnungsvorschriften für Buchführung, Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen. § 148 AO erlaubt die Bewilligung von Erleichterungen. Weitere Aufzeichnungspflichten folgen etwa aus dem UStG.[30]

[30] ADS, § 238 HGB Rn. 62 ff.

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