Tz. 76
Abs. 2 gestattet die Inventur durch Fortrechnung des einmal festgestellten Istbestandes auf Grund der Buchungsunterlagen (permanente Inventur). Der Sollbestand wird für den Istbestand genommen. Das geht nur, wenn das den GoB entsprechende Buchhaltungsverfahren eine solche Fortrechnung nach Art, Menge und Wert auch ohne körperliche Bestandsaufnahme zum Inventurzeitpunkt gestattet. Dies ist z. B. nicht der Fall bei Materialien mit hoher Schwundquote oder sonst bei unkontrollierbaren Abgängen. Abs. 2 entbindet nicht von der Verpflichtung zur körperlichen Bestandsaufnahme, die mindestens einmal jährlich stattzufinden hat, sondern nur von der körperlichen Bestandsaufname für den Zeitpunkt der Inventur. Die steuerrechtlichen Anforderungen an die Lagerbuchführung und die jährliche körperliche Bestandsaufnahme gelten auch nach Handelsrecht.[105] Insoweit stellt die permanente Inventur kein "anderes" Verfahren i. S. v. Abs. 2 dar.[106]
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