aa) Handelsrecht

 

Tz. 18

Die Rechtspflicht des Kaufmanns zur Buchführung folgt aus dem allgemeinen Handelsrecht und den handelsrechtlichen Nebengesetzen. Die Bestimmungen der §§ 238 ff. HGB werden durch das AktG (§§ 150 ff.), das GmbHG (§§ 41 ff.), das GenG (§ 33) und das PublG für bestimmte Großunternehmen (vgl. Kapitel 1 Tz. 71 ff.) ergänzt. Besondere handelsrechtliche Buchführungsvorschriften finden sich ferner in § 100 HGB sowie in § 14 DepotG.

bb) Steuerrecht

 

Tz. 19

Nach § 140 AO ist die nach anderen Gesetzen bestehende Buchführungspflicht (also besonders die handelsrechtliche) auch für die Besteuerung zu erfüllen. Daher kann die Verletzung der Buchführungspflicht steuerrechtliche Sanktionen auslösen, so etwa für die Zurückweisung schlecht geführter Bücher als Besteuerungsgrundlage oder für den Verlust von Steuervorteilen. Die Vorschrift des § 141 AO verpflichtet darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, und zwar auch soweit sie der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nicht unterliegen, zu Buchführung und Jahresabschlüssen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238, 240242 Abs. 1 und der §§ 243245 HGB. Zu beachten sind zusätzliche steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten. § 142 AO verlangt von Land- und Forstwirten neben dem Inventar und dem Jahresabschluss ergänzend ein Anbauverzeichnis (§§ 143, 144 AO) und von gewerblichen Unternehmern die Aufzeichnung des Warenein- und -ausgangs. § 145 AO enthält allgemeine Anforderungen an die steuerbilanzielle Buchführung und die Aufzeichnung. §§ 146, 147 AO sind Ordnungsvorschriften für Buchführung, Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen. § 148 AO erlaubt die Bewilligung von Erleichterungen. Weitere Aufzeichnungspflichten folgen etwa aus dem UStG.[30]

[30] ADS, § 238 HGB Rn. 62 ff.

cc) Sonstige Buchführungspflichten

 

Tz. 20

Eine Buchführungspflicht kann auch außerhalb des Handelsrechts aus dem Gesetz, aber auch aus einem Vertragsverhältnis folgen. So kann insbesondere aus der Pflicht zur Verwaltung fremden Vermögens eine Pflicht zur Rechnungslegung hierüber folgen, die eine Buchführungspflicht einschließt. Das gilt etwa für den Auftragnehmer, den Geschäftsbesorger und den geschäftsführende Gesellschafter (siehe §§ 662, 666, 675, 713 BGB), ebenso für den Geschäftsführer ohne Auftrag (siehe §§ 666, 681 BGB), den Vormund, den Nachlassverwalter, den Testamentsvollstrecker (siehe §§ 1840 ff., 1985, 2215, 2218 BGB). Eine Buchführungspflicht kann ferner aus Leistungspflichten resultieren, deren Erfüllung Buchführung voraussetzt, so z. B. aus einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligungspflicht etwa aus einem Lizenz-, Darlehens- oder Dienstvertrag. Sie kann schließlich durch solche und andere Verträge auch ausdrücklich begründet werden.

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