Tz. 138

§ 263 HGB zum Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften entspricht dem früheren § 42 HGB. Nach dieser Vorgängerbestimmung war es den Unternehmen der öffentlichen Hand gestattet, Jahresabschlüsse in einer von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichenden Weise zu erstellen. Eine Einschränkung im Hinblick auf den Kreis der Gebietskörperschaften, die als Unternehmensträger in Betracht kommen, war nicht vorgesehen. Dies wurde im Zuge der Reform geändert. Nunmehr fallen Unternehmen des Bundes und der Länder nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand. Ebenfalls abgeschafft wurde die Befugnis der Verwaltung, Rechnungsabschlüsse durch schlichtes Verwaltungshandeln abweichend von den handelsrechtlichen Vorgaben zu erstellen. Abweichungen von den §§ 238 ff. HGB können nur durch Rechtsvorschriften, also durch Gesetze oder Rechtsverordnungen vorgesehen werden. Andererseits können sich Abweichungen nach § 263 HGB nunmehr auf den gesamten Bereich der §§ 238 ff. HGB beziehen und sind nicht mehr auf die Rechnungsabschlüsse beschränkt. Ziel dieser Reform war es, öffentlich-rechtliche Vollkaufleute aus Gründen des Wettbewerbs und aus steuerrechtlichen Erwägungen den privatrechtlichen Kaufleuten gleichzustellen.[171]

[171] Hüffer, in: Ulmer, BilanzR, § 263 HGB Rn. 2.

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