Tz. 118

Die kaufmännische Aufbewahrungspflicht bezweckt die Dokumentation und gehört seit der französischen Ordonnance de commerce von 1673, dem preußischen Allgemeinen Landrecht und dem ADHGB von 1873 zum Kernbestand der Regelungen zur kaufmännischen Rechnungslegung. Die Dokumentation ihrerseits soll vor ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen zulasten der Gläubiger schützen. Als weiterer Zweck hinzu tritt die besondere verfahrensrechtliche Beweiskraft kaufmännischer Unterlagen.[154]

 

Tz. 119

Die §§ 257261 HGB entsprechen weitestgehend den §§ 44–47a a. F. § 257 HGB wurde gegenüber der Vorgängernorm lediglich um Konzernabschlüsse und -lageberichte ergänzt. Die Vorschrift des § 262 HGB über die Buchführungspflicht der Sollkaufleute wurde zusammen mit den Vorschriften über Solkaufleute durch das Handelsrechtsreformgesetz ersatzlos aufgehoben.

[154] Walz, in: Heymann, HGB, § 257 HGB Rn. 2 f.

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