Tz. 52
Die Regelungen in § 240 Abs. 1 und 2 HGB gehen auf § 39 Abs. 1 und 2 a. F. zurück, während Abs. 3 im Wesentlichen § 40 Abs. 4 Nr. 2a a. F. entspricht. Die Einschränkungen gegenüber dem früheren Recht sind auf Art. 38 der Vierten EG-Richtlinie zurückzuführen, die ausdrückliche Einbeziehung der Schulden in Abs. 4 geht auf das VersRiLiG von 1994 zurück.[67]
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