Tz. 41

Vorgängernorm zu § 239 HGB war § 43 a. F., der seinerseits auf das EGAO 1977 zurückging, welches die damals nicht mehr zeitgemäße Anforderung, Handelsbücher in Gestalt gebundener Bücher mit fortlaufender Nummerierung und ohne Zwischenräume zu führen, durch die in § 239 HGB übernommene inhaltliche Umschreibung der Anforderungen ersetzt hat.[54]

[54] Hüffer, in: Ulmer, BilanzR, § 239 HGB Rn. 1.

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