Tz. 41
Vorgängernorm zu § 239 HGB war § 43 a. F., der seinerseits auf das EGAO 1977 zurückging, welches die damals nicht mehr zeitgemäße Anforderung, Handelsbücher in Gestalt gebundener Bücher mit fortlaufender Nummerierung und ohne Zwischenräume zu führen, durch die in § 239 HGB übernommene inhaltliche Umschreibung der Anforderungen ersetzt hat.[54]
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