Tz. 4

Die historischen Ursprünge der Buchführungspflicht liegen in der frühen Neuzeit. Bereits im 16. und 17. Jahrhundert enthielten einzelne Stadtrechte Vorschriften zur Buchführung der Kaufleute. Ausführliche Bestimmungen enthielt sodann in Frankreich die Ordonnance pour le commerce von 1673. Sie wirkte später in den Artikeln 28 ADHGB von 1861 nach. Jene Regelungen bildeten wiederum die Vorlage für die §§ 38 ff. HGB a. F. Die Buchführungspflicht war ursprünglich eingeführt worden als Voraussetzung für die besonderen Beweisregeln, die dem Stand der Kaufleute als Privileg gewährt wurden.[4]

 

Tz. 5

Abs. 1 stimmt vollständig und Abs. 2 weitgehend mit der Vorgängervorschrift des § 38 HGB a. F. überein. Abs. 1 Satz 2 und 3 wurden bei der Transformation der Vierten EG-Richtlinie in das HGB entsprechend dem Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO übernommen, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des BFH zurückgehen.[5]

[4] Hüffer, in: Ulmer, BilanzR, § 238 HGB Rn. 6 m. w. N.
[5] Walz, in: Heymann, HGB, § 238 HGB Rn. 2.

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