Tz. 123
Abs. 3 erlaubt für alle aufzubewahrenden Unterlagen mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse verschiedene Formen der Aufbewahrung, auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen Datenträger, soweit dies den GoB entspricht und die Übereinstimmung mit dem Original, jederzeitige Verfügbarkeit und prompte Lesbarkeit sichergestellt sind.[157] Damit ist § 257 HGB weniger großzügig als § 8a Abs. 1 HGB, der auch für die Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse die elektronische Form vorsieht, soweit es um die Eintragung in das Handelsregister geht.
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