Tz. 26

Gewohnheitsrechtlich und entgegen des Wortlautes von § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB bucht der Kaufmann nicht unmittelbar seine Handelsgeschäfte, sondern in Gestalt von sog. Buchungssätzen nur die Änderungen der Lage seines Vermögens.

 

BEISPIEL

Nicht schon der Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst Lieferung der Ware oder Kaufpreiszahlung werden verbucht.

 
Bei Lieferung vor Zahlung: Warenabgang hier, -zugang dort und Entstehung der Preisforderung (die vorher als nicht buchbar behandelt wird) hier, der Preisschuld dort.
Bei Zahlung Geldzugang hier, -abgang dort und Tilgung der Forderung hier, der Schuld dort.
Bei Zahlung vor Lieferung: Anzahlung, die wie Darlehen behandelt wird: Geldzugang hier, -abgang dort und entsprechend Schuld hier, Forderung dort.
Bei Lieferung: Warenabgang hier, -zugang dort und Tilgung der Schuld hier, Forderung dort.

Die Buchungen müssen aber den Abschluss, aus dem sie hervorgehen, und den Geschäftspartner angeben.

 

Tz. 27

Der buchungsrechtliche Begriff der Änderung der Lage des Vermögens des Kaufmanns entspricht nicht den Vorschriften des BGB über Erwerb, Änderung und Verlust von Rechten. Vielmehr gelten hier einfachere, am wirtschaftlichen Effekt orientierte Begriffe des Zu- und Abgangs von Vermögenswerten (Realisationsprinzip, § 252 HGB).

 

BEISPIEL

Die Sicherungsübereignung von Ware, die im Betrieb des Kaufmanns bleibt, ist nicht als Abgang der Ware (und beim Gläubiger als Zugang) zu buchen. Vielmehr wird bis zur Verwertung der Sicherheit durch den Gläubiger nur die Schuldforderung gebucht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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