Tz. 93

§ 242 HGB statuiert die Kardinalpflicht des Kaufmanns zur Aufstellung einer Bilanz, die sich aus dem Jahresabschluss (Abs. 1) und einer Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV, Abs. 2) zusammensetzt. Systematisch steht die Regelung zwischen den §§ 238241a HGB, die die technisch- formale Seite der Buchführung betreffen, und den §§ 264 ff. HGB, die für KapGes und besondere Personengesellschaften deutlich gesteigerte Anforderungen und insbesondere Transparenzpflichten statuieren.[124]

 

Tz. 94

Rechtsdogmatisch und rechtssystematisch sind die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und dem folgend die §§ 238 ff., §§ 242 ff., §§ 264 ff. HGB nach inzwischen herrschendem und zutreffendem Verständnis dem Privatrecht zuzuordnen (vgl. Kapitel 1 Tz. 178 ff.). Da allerdings die Buchführungspflicht dem Kaufmann jedenfalls auch im Allgemeininteresse auferlegt ist, ist das Bilanzrecht im Grundsatz zwingendes Privatrecht, das der Dispositionsbefugnis des einzelnen Privatrechtssubjekts (Einzelkaufmann, Gesellschaft) entzogen ist.

[124] Walz, in: Heymann, HGB, § 242 HGB Rn. 3.

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