Tz. 2

Die Vorschriften der §§ 238241a HGB zur Buchführung und zum Inventar enthalten die elementaren Grundnormen der kaufmännischen Buchführung. Denn die Buchführungspflicht bildet zusammen mit dem Inventar die Grundlage für den vom Kaufmann jährlich aufzustellenden Abschluss. § 238 Abs. 1 HGB regelt die eigentliche handelsrechtliche Buchführungspflicht. Er bestimmt, welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen buchführungspflichtig ist und dass GoB (näher vgl. Kapitel 1 Tz. 84 ff. und vgl. Kapitel 4 Tz. 67 ff.) dabei einzuhalten sind. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB bringt deutlich den Willen des Gesetzgebers zur Objektivierung der Dokumentation zum Ausdruck: Für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt es nicht auf die Verständnismöglichkeiten des Kaufmanns selbst an, sondern auf einem sachverständigen Dritten. Entscheidend ist die Nachprüfbarkeit.[1] Das bedeutet nicht, dass die Buchführung nicht auch ganz wesentlich der Selbstinformation des Kaufmanns dient (näher vgl. Kapitel 1 Tz. 209). Es bedeutet aber, dass sich der Kaufmann im eigenen und im Gläubigerinteresse objektiv, d. h. aus der Sicht eines neutralen Dritten, informieren muss. § 238 Abs. 2 HGB normiert eine spezifische Dokumentationspflicht, die aber von den in Abs. 1 angesprochenen GoB umfasst ist, sodass dieser Bestimmung nur klarstellende Funktion zukommt.[2]

 

Tz. 3

Aus der handelsrechtlichen Buchführungspflicht folgt abgeleitet die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 140 AO. Danach werden alle, die nach nicht steuerrechtlichen Vorschriften Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, auch für steuerliche Zwecke an diese Buchführungspflicht gebunden. Damit wird die handelsrechtliche Buchführungspflicht zur steuerrechtlichen Pflicht erklärt und als solche durchsetzbar.[3]

[1] Walz, in: Heymann, HGB, § 238 HGB Rn. 1.
[2] Hüffer, in: Ulmer, BilanzR, § 238 HGB Rn. 1.
[3] Graf, in: MüKo-BilR, § 238 HGB Rn. 2.

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