Tz. 75
Abs. 1 Satz 1 erlaubt ein anerkanntes mathematisch-statistisches Stichprobenverfahren. Voraussetzung ist gem. Abs. 2 Satz 1, dass es den GoB (vgl. Kapitel 1 Tz. 84 ff. und vgl. Kapitel 4 Tz. 125 ff.) entspricht und ein Inventar mit dem gleichen Aussagewert wie bei körperlicher Bestandsaufnahme ermöglicht (Abs. 1 Satz 3).[102] Zu unterscheiden ist zwischen Schätzverfahren (freie oder geschichtete Mittelwertschätzung; gebundene Schätzung) und Testverfahren (insbes. Sequentialtest). Notwendig ist dazu, dass die Stichprobeninventur richtig, vollständig und nachprüfbar erfolgt. Gefordert wird Aussageäquivalenz, und zwar mit einem Sicherheitsgrad von 95 % und relativen Stichprobenfehlern von höchstens 1 % des Werts der Grundgesamtheit.[103]
BEISPIEL[104]
Bei der geschichteten Mittelwertschätzung wird aus den Inventurbuchungen einer Produktschicht (mit Werten von 10, 12, 14, 16 und 18 EUR) ein Mittelwert für die Schicht gebildet (14 EUR); das Produkt aus diesem und der Anzahl der Schichtelemente (100) ergibt den Schätzwert der Schicht (1.400 EUR).
Die Summe der Schätzwerte pro Schicht und der Inventurbuchungen des Vollerhebungsraums ergibt den Schätzwert der Lagergesamtheit.
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