Tz. 44

Nach Abs. 1 Satz 1 ist bei der Führung der Handelsbücher (vgl. Tz. 14 ff.) und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen nur eine lebende Sprache verwendbar. Abweichend vom Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 sind nur solche lebenden Sprachen verwendbar, deren Übertragung ins Deutsche im gerichtlichen (vgl. Tz. 125) oder im außergerichtlichen Rechtsverkehr durch einen erreichbaren Dolmetscher praktisch möglich ist. Der Grund ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB: Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Personen mit hinreichenden Deutschkenntnissen haben aus Abs. 1 Satz 1 kein Wahlrecht auf eine Fremdsprache. Entscheidend ist, wer die Bücher tatsächlich führt (vgl. Tz. 9 zu § 238 HGB). Zulässig nach Abs. 1 Satz 2 sind nur Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbole mit eindeutiger Bedeutung. Der Jahresabschluss ist demgegenüber in deutscher Sprache aufzustellen (§ 244 HGB).

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