Tz. 142

Abweichungen von den §§ 238 ff. HGB sind nach § 263 HGB nur noch auf Grund bestehenden Landesrechts zulässig, so etwa kameralistische Rechnungsabschlüsse. Für das Eigenbetriebsrecht liegt die Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 30 GG bei den Ländern, von denen mit Ausnahme von Hamburg alle Gebrauch von dieser Zuständigkeit gemacht haben.[173] Für KapGes in öffentlicher Hand, auch 100 %ige, gelten dagegen nicht nur die §§ 238 ff. HGB, sondern auch die §§ 264 ff. HGB (zur Rechnungslegung der öffentlichen Hand im Übergang von der kameralistischen zur doppelten Buchführung vgl. Kapitel 1 Tz. 81).[174]

 

Tz. 143

Aus § 263 HGB folgt, dass wie schon nach bisheriger Rechtsprechung auch die öffentliche Hand bei kaufmännischer Betätigung den handelsrechtlichen Vorschriften der allgemeine kaufmännischen Rechnungslegung nach §§ 238 ff. HGB unterliegt.

[173] Überblick über die landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen in Kämpfer, in: IDW, WP-Hdb., I L Rn. 3.
[174] Zu den Grundssätzen der Rechnungslegung nach den landesrechtlichen Regelungen Winkeljohann/Philipps, in: BeckBilKo, § 263 HGB Rn. 1 ff.

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