a) Überblick

 

Tz. 71

Gegenüber den Anforderungen, die sich aus § 240 Abs. 1 und Abs. 2 HGB aus der Pflicht zur Einzelerfassung durch Vollaufnahme zum Bilanzstichtag als Grundform der Inventur ergeben, erlaubt die Regelung des § 241 HGB unterschiedliche Vereinfachungen. Gestattet werden Stichprobeninventur (Abs. 1), permanente Inventur (Abs. 2) sowie vor- oder nachverlegte Inventur (Abs. 3). Die Stichprobeninventur verzichtet auf die Vollaufnahme und gewährt eine betriebswirtschaftliche Erleichterung des Inventurverfahrens. Hingegen erlauben die permanente Inventur und die vor- oder nachverlegte Inventur Ausnahmen vom Prinzip der Stichtagsbezogenheit. Betriebswirtschaftlich gesehen beziehen sich diese Vereinfachungen auf das Inventursystem. Im Unterschied zum Festwertverfahren nach § 240 Abs. 3 HGB gestatten die Vereinfachungen nach § 241 HGB hingegen nicht, auf die Einzelerfassung zu verzichten. Vielmehr erfolgt die Einzelerfassung nur in einem anderen, vereinfachten Verfahren oder zu einem anderen Zeitpunkt als nach den allgemeinen Grundsätzen.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 72

Mit der Vorschrift des § 241 HGB übernimmt das Gesetz im Wesentlichen die Regelungen des § 239 Abs. 2a–4 HGB a. F.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 73

§ 241 HGB teilt den subjektiven Anwendungsbereich der §§ 238 ff. HGB.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 74

Anders als das Festbewertung- und das Gruppenbewertungsverfahren nach § 240 Abs. 3 und Abs. 4 HGB sind die Inventarisierungserleichterungen des § 241 HGB nicht Gegenstand europäischer Harmonisierungsmaßnahmen. Daher stellt sich die Frage nach möglichen Auswirkungen der Bilanzrichtlinie 2013 insoweit nicht.

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