a) Überblick

 

Tz. 51

Nach § 240 HGB trifft den Kaufmann eine Pflicht zur Inventur und, darauf gestützt, zur Errichtung eines Inventars.[65] Während in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 1 und 3 die Durchführung der Inventur und die Aufstellung des Inventars geregelt sind, begrenzt Abs. 2 Satz 2 die Dauer des Geschäftsjahres. Abs. 3 und Abs. 4 erlauben Inventarisierungsvereinfachungen für Gegenstände des Sachanlagevermögens, die regelmäßig ersetzt werden und insgesamt wertmäßig von nachrangiger Bedeutung sind, sowie für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens. Der Zweck des Inventars liegt in der Dokumentation, die ihrerseits dem Gläubiger- und Gesellschafterschutz, der Beweissicherung und Beweisführung und der Vorbereitung von Jahresabschluss und Konzernabschluss dient.[66]

[65] Grundlegend und monografisch Quick, Inventur, Düsseldorf 2000.
[66] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 240 HGB Rn. 2.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 52

Die Regelungen in § 240 Abs. 1 und 2 HGB gehen auf § 39 Abs. 1 und 2 a. F. zurück, während Abs. 3 im Wesentlichen § 40 Abs. 4 Nr. 2a a. F. entspricht. Die Einschränkungen gegenüber dem früheren Recht sind auf Art. 38 der Vierten EG-Richtlinie zurückzuführen, die ausdrückliche Einbeziehung der Schulden in Abs. 4 geht auf das VersRiLiG von 1994 zurück.[67]

[67] BT-Drucks. 12/7646, 2.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 53

§ 240 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, ein Inventar aufzustellen. Eine Ausnahme für bestimmte Einzelkaufleute enthält § 241a HGB (vgl. Tz. 84). Der subjektive Anwendungsbereich stimmt also mit demjenigen der §§ 238 und 239 HGB überein. Der Stichtag für das Eröffnungsinventar ist der Zeitpunkt, in dem eine kaufmännische Betriebsorganisation erforderlich wird.[68]

[68] Pöschke, in GroßKo-HGB, § 240 HGB Rn. 4.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 54

Noch nicht geklärt ist die Frage, welche Bedeutung die Bilanzrichtlinie 2013 für die Inventarpflicht nach § 240 HGB hat. Während die Regelung zur Festbewertung in § 240 Abs. 3 textlich weitgehend an Art. 38 der Vierten EG-Richtlinie angelehnt ist, der sich in Art. 12 Abs. 9 der Bilanzrichtlinie 2013 wiederfindet, geht die Gruppenbewertungsregelung in Abs. 4 auf Art. 40 Abs. 1 der Vierten EG-Richtlinie zurück, der nicht in die Bilanzrichtlinie 2013 übernommen wurde (vgl. Tz. 65).

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