Tz. 145

 

§ 342e Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs.  4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.  1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 146

Die Norm erklärt einen Verstoß gegen die Auskunftspflichten der geprüften Unternehmen für ordnungswidrig und erlaubt es, dass eine Geldbuße verhängt wird.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 147

Zur Entstehungsgeschichte vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 101).

c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 148

Vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 102).

2. Erläuterung

 

Tz. 149

Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes ist, dass das Unternehmen seine Mitwirkung gem. § 342b Abs.  4 Satz 1 HGB erklärt hat. Bußgeldbewährt ist also nicht die Mitwirkung bei der Prüfung, denn diese steht den Unternehmen auf Ebene der Prüfung durch die DPR frei. Hat aber das Unternehmen seine Mitwirkung zugesagt, greift die Auskunftspflicht gem. § 342b Abs.  1 Satz 1 2. Halbsatz HGB. Der Vorstoß gegen die Pflicht zur vollständigen und richtigen Auskunft muss schuldhaft erfolgen, da die Rechtsordnung Sanktionen nur bei schuldhaftem Verhalten zulässt. Fahrlässiges Handeln genügt allerdings. Zuständig für das Verhängen einer Geldbuße ist die BaFin (§ 342e Abs.  3 HGB). Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn seit der Tat drei Jahre vergangen sind (§ 31 Abs.  2 Nr. 1 OWiG), da ein Bußgeld von 50.000 EUR verhängt werden kann.[276]

[276] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342d HGB Rn. 4.

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