1. Überblick
Tz. 73
Die IFRS schreiben in den IAS 8.41 ff. die rückwirkende Korrektur wesentlicher Fehler früherer Perioden im Abschluss für das zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr vor. Berichtigt werden für das abgeschlossene Geschäftsjahr erfolgsneutral die Eröffnungsbilanzwerte für die Berichtsperiode und die Vergleichsinformationen darzustellender Vorjahre. Bezieht sich die Korrektur auf ein darzustellendes Vorjahr kann sie für diese Vergleichsperiode erfolgswirksam sein. Den Korrekturvorschriften liegt ein subjektiver Fehlerbegriff zu Grunde. Sowohl bei der nachträglichen Beurteilung der Sachverhaltsermittlung als auch bei der späteren Auslegung der IFRS kommt es auf die mögliche Kenntnis eines ordentlichen und gewissenhaften Abschlusserstellers an. Eine danach im Zeitpunkt der Abschlusserstellung subjektiv richtige Darstellung ist nicht fehlerhaft. Wesentlich sind Fehler die sich auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten auswirken können. Dazu gehören alle vorsätzlichen Verstöße gegen die IFRS. Von der Fehlerkorrektur ist die in IAS 8.32 ff. geregelte Schätzungsrevision abzugrenzen. Erforderliche Schätzungsanpassungen sind im laufenden Geschäftsjahr ergebniswirksam vorzunehmen.
2. Entstehungsgeschichte
Tz. 74
Der geltende IAS 8 beruht auf seiner Neubekanntmachung im Dezember 2003 unter dem jetzigen Titel "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler" (Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors). Mit der Revision anderer Standards ist IAS 8 seither nur geringfügig, zuletzt durch Neubekanntmachung und (Teil-)Änderung von IFRS 9 im November 2009, Oktober 2010 und Juli 2014 durch Veröffentlichung von IFRS 13 im Mai 2011 und Änderung der IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39 im November 2013 geändert worden. IAS 8 (überarbeitet 2003) ist durch VO (EG) 1126/2008 v. 3.11.2008[168] in Unionsrecht übernommen worden.
3. Geltungsbereich
Tz. 75
Sachlich gilt IAS 8 mit den Vorschriften über die Fehlerkorrektur in IAS 8.5 und IAS 8.41–.53 für alle Abschlüsse nach IFRS. Die zeitliche Geltung erstreckt sich auf alle Fehlerkorrekturen, die in den Abschlüssen der Geschäftsjahre darzustellen sind, die am oder nach dem 01.01.2005 beginnen.
4. Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 76
Im Rahmen der Disclosure Initiative ist im Mai 2015 durch das IASB eine Anpassung des IAS 8 bezogen auf die Abgrenzung von Methodenänderungen und Schätzungsänderungen diskutiert worden.[169] Der italienische Standardsetzer hatte entsprechende Änderungsvorschläge eingebracht.[170] Diese Anpassungen werden voraussichtlich noch nicht Teil des für 2016 angekündigten Diskussionspapiers Principles of Disclosure werden, sondern sollen 2016 in einem gesonderten Entwurf veröffentlicht werden.[171] Zur Abgrenzung wesentlicher Fehler sollen im Rahmen des Projekts Wesentlichkeit (Materiality) eine Anpassung des IAS 8 vorgenommen und Anwendungsleitlinien (Practice Statement) zur Harmonisierung des Wesentlichkeitsmaßstabs veröffentlicht werden. Ein Entwurf (Exposure Draft) war für Juli 2015 angekündigt.[172] Das IDW hat eine Arbeitsgruppe zur Fehlerbestimmung.
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