Tz. 121
Ist eine Nichtigkeitsklage gem. § 256 Abs. 7 AktG anhängig oder ist ein Sonderprüfer gem. §§ 142 ff., 258 ff. AktG bestellt, entfaltet dies für die Zeit der Anhängigkeit gem. § 342b Abs. 3 HGB eine Sperrwirkung für das Enforcementverfahren, um divergierende Entscheidungen zu verhindern. Nach Ende der gerichtlichen Verfahren ist das Enforcementverfahren grds. wieder zulässig; allerdings wird mit Recht darauf hingewiesen, dass im Falle einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage regelmäßig kein öffentliches Interesse mehr an diesem Verfahren bestehen dürfte.[251]
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