Tz. 89

Unbeabsichtigte unwesentliche Fehler lösen, sobald der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, keine Pflicht zur rückwirkenden Korrektur in späteren Darstellungen aus. Das schließt nicht aus, dass der Sachverhalt für das laufende Geschäftsjahr fehlerfrei darzustellen ist. Unbeabsichtigte unwesentliche Fehler in den Vorjahren, können sich daher im laufenden Geschäftsjahr erfolgswirksam auswirken.

 

BEISPIEL

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr X5 stellt sich heraus, dass im Vorjahr die Abschreibung auf fünf neu angeschaffte Laptops der Abteilung Y vergessen worden ist. Im Ver­mögen der Gesellschaft befinden sich 10.000 Laptops.  

Lösung: Die Abschreibung auf die fünf Laptops ist im laufenden Geschäftsjahr nachzuholen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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