Tz. 110

Diskutiert wird, ob die Einleitung einer Prüfung durch die DPR eine Ad-hoc-Mitteilung gem. § 15 WpHG erforderlich macht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Tatsache, dass die DPR eine Prüfung durchführt, um eine Insiderinformation gem. § 13 Abs.  1 Satz 1 WpHG handelt. Danach ist als Insiderinformation jede konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände anzusehen, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass die Einleitung einer Prüfung durch die DPR lediglich im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Kursbeeinflussung zweifelhaft sein kann.[222] Mit anderen Worten: Kann die Einleitung einer Prüfung den Kurs potenziell beeinflussen, ist eine Ad-hoc-Mitteilung erforderlich. Die Beurteilung, ob Kursbeeinflussungspotenzial besteht, obliegt dem Vorstand der Aktiengesellschaft. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Anleger die Information, dass eine Prüfung durch die DPR stattfindet, bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (§ 13 Abs.  1 Satz 2 WpHG). Angesichts einer Fehlerquote von unter 20 % in den vergangenen Jahren[223] wird sich dies noch nicht generell annehmen lassen. Es wird vielmehr davon abhängig zu machen sein, aus welchem Grund eine Prüfung durch die DPR erfolgt: Wird sie ohne besonderen Anlass stichprobenartig vorgenommen, dürfte dies ohne Relevanz für eine Anlageentscheidung sein; bestehen demgegenüber konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften und wird deshalb die Prüfung durch die DPR eingeleitet, liegt ein Indiz für die Kurserheblichkeit vor.[224] Es hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Information als kurserheblich einzustufen ist. Maßgeblich dürfte insofern insbesondere sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu einer Beanstandung kommen wird. Je nach Lage der Dinge kann dies bereits zu Beginn der Prüfung durch die DPR eine Ad-hoc-Mitteilung erfordern.[225]

[222] Assmann, AG 2006, 261 (265 ff.); Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342c HGB Rn. 4; Grottel, in: BeckBilKo, § 342c HGB Rn. 3; Müller, ZHR 2004, 414 (417) Paal, in: MüKo-HGB, § 342c HGB Rn. 6.
[223] Zülch/Höltken/Ebner, WPg 2015, 656 (661).
[224] Assmann, AG 2006, 261 (266).
[225] Assmann, AG 2006, 261 (266 f.); Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342c HGB Rn. 4; Grottel, in: BeckBilKo, § 342c HGB Rn. 3; Müller, ZHR 2004, 414 (417).

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