Tz. 113

Die Vorschrift erfasst nur die Unterlagen von Unternehmen, deren Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs.  1 Satz 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass die Unternehmen die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben.

Nach der mit dem AReG eingeführten gesetzlichen Regelung des § 342 Abs. 2 Satz 7 HGB reicht es dabei aus, wenn für das Unternehmen im Zeitpunkt der Einleitung des Prüfungsverfahrens eine entsprechende Zulassung bestand.[230] Ob die Prüfstelle tatsächlich tätig wird, ist ihr aber nach dem Wortlaut der Vorschrift ins Ermessen gestellt, wobei die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht, ein entscheidendes ermessensleitendes Kriterium darstellt. Nach der Gesetzesbegründung soll dies insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verfahren weit fortgeschritten ist.[231] Nach früherer Rechtslage wurde teilweise gefordert, dass die Zulassung für die gesamte Dauer der Prüfung bestehen müsse, weil sonst der Zweck der Prüfung – Information des Kapitalmarktes – nicht mehr erreichbar und sie selbst daher nicht gerechtfertigt sei.[232] Die vom Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung bezweckte Rechtssicherheit wird mit der Neuregelung in erster Linie für die Prüfstelle erreicht, nicht für die betroffenen Unternehmen, die die Ermessensentscheidung der Prüfstelle abwarten müssen.

[230] Grottel, in: BeckBilKo, § 342b HGB Rn. 14.
[231] BT-Drucks. 18/7219, 54.
[232] Paal, in: MüKo-HGB, § 342b HGB Rn. 18.

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