Tz. 36

Versuche, einzelne Verstöße oder sogar "Fraud-Tatbestände" aus dem Bereich der Bilanzierung herauszugreifen und sie einer juristischen Untersuchung dahingehend zu unterziehen, ob eine Zurechnung zur Geschäftsleiterebene erfolgt, bergen die Gefahr einer Scheingenauigkeit. Denn es kommt für die Frage der Wissenszurechnung grds. nicht auf den einzelnen Tatbestand an, der verletzt wurde. Erfüllt eine konkrete Bilanzierung – oder Nichtbilanzierung – die Voraussetzungen eines wesentlichen Verstoßes gegen eine Bilanzierungsvorschrift, so stellt sich die Frage, weshalb so bilanziert wurde. Lag dies an einer unrichtigen Sachverhaltsvermittlung, weil nicht alle – insbesondere unternehmensinterne – Informationsquellen ausgeschöpft wurden, wird das Unternehmen so behandelt, als hätte es die Informationsquelle ausgewertet. Fehlt es an einer Informationsquelle, weil Informationen innerhalb des Unternehmens nicht organisiert, sie insbesondere nicht dokumentiert wurden, steht dies einer Nichtauswertung der zur Verfügung stehenden Informationsquellen gleich.

 

Tz. 37

Werden gleichwohl die allgemeinen Voraussetzungen einer Wissenszurechnung auf mögliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bilanzrechts (HGB) angewendet, ist zunächst zu fragen, ob es eine Erwartung des Rechtsverkehrs gibt, die im Unternehmen vorhandenen Informationen zu organisieren. Ist dies der Fall, ist weiter zu fragen, wie eine Organisation der Informationen im konkreten Fall hätte erfolgen müssen. Bestand die Möglichkeit, durch eine entsprechende Struktur dafür zu sorgen, dass die Information verfügbar gewesen wäre, wird die Information dem Unternehmen als Wissen zugerechnet.

 

Tz. 38

Eine Erwartung des Rechtsverkehrs, das für die Bilanzierung erforderliche Wissen zu organisieren, ergibt sich aus dem Zweck der Rechnungslegung. Die Buchführung dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Führung des Unternehmens durch Dokumentation der Geschäftsvorfälle.[67] Das sog. Belegprinzip dient der Feststellung, ob ein Buchungsvorgang zu Recht erfolgt ist.[68] In der Insolvenz gehören die Geschäftsbücher gem. § 36 Abs.  2 Satz 1 InsO zur Masse. Der Jahresabschluss basiert auf der kaufmännischen Buchführung und dient ebenfalls – zumindest auch – öffentlichen Interessen.[69] Daraus ist eine Erwartung des Rechtsverkehrs herzuleiten, dass jeder Kaufmann die für die Bilanzierung erforderlichen Informationen beschafft und verarbeitet. Infolgedessen trifft den Kaufmann die Pflicht zu einer organisatorischen Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung.

 

Tz. 39

Hinweise darauf, wie die für die Bilanzierung erforderlichen Informationen organisiert werden können, ergeben sich aus einigen IDW-Standards. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass IDW-Standards primär auf die Arbeit des Abschlussprüfers zugeschnitten sind, die durch den Prüfungsauftrag gewisse Begrenzungen enthält. So ist es nach IDW PS 210 zwar Aufgabe des Abschlussprüfers zu beurteilen, ob aufgedeckte falsche Angaben in der Rechnungslegung auf bewussten Täuschungen etc. basieren. Andererseits kann der Abschlussprüfer nach diesem Standard grds. die Richtigkeit der Dokumentation voraussetzen, sofern eine "kritische Grundhaltung" des Unternehmens vorliegt und keine Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.[70]

 

Tz. 40

IDW PS 261 enthält einige Hinweise darauf, wie ein rechnungslegungsbezogenes internes Kontrollsystem ausgestaltet werden kann, das als Instrument zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung geeignet ist. Im Einzelnen soll durch ein solches System sichergestellt werden, dass[71]

  • Geschäftsvorfälle in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften vollständig und zeitnah, mit dem richtigen Wert, in der richtigen Buchungsperiode und auf den richtigen Konten erfasst werden,
  • Geschäftsvorfälle in Übereinstimmung mit der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag und den generellen oder besonderen Regelungen des Managements erfasst, verarbeitet und dokumentiert werden,
  • Buchführungsunterlagen richtig und vollständig sind,
  • Inventuren ordnungsgemäß durchgeführt und bei festgestellten Inventurdifferenzen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden,
  • die Vermögensgegenstände und Schulden im Abschluss zutreffend angesetzt, ausgewiesen und bewertet werden und dass
  • verlässliche und relevante Informationen zeitnah und vollständig bereitgestellt werden.

Die Einrichtung eines Informations- und Kommunikationssystem dient dabei dazu, die für Entscheidungen des Managements erforderlichen Informationen in geeigneter Form einzuholen, aufzubereiten und an die im Unternehmen zuständigen Stellen weiterzuleiten. Bestandteil dieses Informationssystems ist das Rechnungslegungssystem.[72]

 

Tz. 41

Problematisch ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bewusstes Fehlverhalten von Mitarbeitern unterhalb der organschaftlichen Leitungsebene, die ohne Billigung der verantwortlichen Personen geschehen, den Zurechnungszusammenhang unterbrechen können, sodass dieses individuelle Spezialwissen dem Unterneh...

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