Tz. 109

Gem. § 342b Abs.  7 HGB ist die DPR verpflichtet, ihre Prüfung gewissenhaft und unparteilich durchzuführen. Hierdurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass seitens der DPR niemand an einer Prüfung mitwirkt, für den die Besorgnis der Befangenheit besteht.[221] Ein Katalog mit besonderen Ausschlussgründen für Mitglieder der DPR findet sich in § 14 Abs.  2 und 3 DPR-VerfO. Bei Verstößen gegen die Anforderung einer gewissenhaften und unparteilichen Prüfung kommt eine Haftung der DPR und ihrer Mitglieder in Betracht (unten, vgl. Tz. 122 ff.).

[221] Paal, in: MüKo-HGB, § 342b HGB Rn. 52.

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