Tz. 111

Basierend auf einem Wunsch betroffener Unternehmen hat die DPR im Jahre 2009 die Möglichkeit geschaffen, fallbezogene Voranfragen an sie zu richten (pre-clearance). Dies bezweckt eine bessere Fehlerprävention.[226] Unternehmen können einen Sachverhalt schildern und einen Vorschlag unterbreiten, wie der Sachverhalt bilanziell darzustellen sei. Diesem Vorschlag ist eine Stellungnahme des zuletzt von dem anfragenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfers beizufügen. Gebühren werden für die Voranfrage nicht erhoben.

 

Tz. 112

Von der Möglichkeit einer Voranfrage wurde bis zum Jahre 2015 nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.[227] Die Gründe hierfür sind nicht geklärt. In diesem Zusammenhang wird aber auf eine begrenzte Entscheidungsnützlichkeit der Auskunft hingewiesen:[228] Diese ist rechtlich nicht bindend.[229] Außerdem verursacht die Vorfrage einen gewissen Aufwand, obwohl sie selbst gebührenfrei ist, denn sie unterliegt gewissen formalen Vorgaben und muss eine Stellungnahme des Abschlussprüfers enthalten.

[226] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342b HGB Rn. 51.
[227] Analyse von Zülch/Höltken/Ebner, WPg 2015, 656 (659 f.).
[228] Zülch/Höltken/Ebner, WPg 2015, 656 (659 f.); dies., BB 2014, 609 ff.; Beyhs/Kühne/Zülch, WPg 2012, 659.
[229] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342b HGB Rn. 51.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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